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DSGVO bei KI-Anrufbeantwortern: Haushaltsausnahme, § 120 StGB, Art. 9 Stimm-Biometrie (2026)

15 Minuten Lesezeit19. Mai 2026von Lisa-Team Confidelius
Die Zahlen vorab Wer einen KI-Anrufbeantworter einsetzt, jongliert 2026 vier Regelwerke gleichzeitig: DSGVO, § 120 Abs. 2a StGB AT (Mitschnitt-Verbot), TKG 2021 und ab August 2026 zusätzlich EU-KI-Verordnung Art. 50. Die italienische Garante hat 2024-2025 bereits 20 Mio Euro Bußgelder gegen generative KI-Anbieter verhängt — nicht wegen der KI-Sprachagenten selbst, sondern wegen fehlender Transparenz.

KI-Sprachagenten sind 2026 technisch ausgereift — aber die rechtliche Komplexität rund um Datenverarbeitung, Mitschnitt und Sprecher-Identifikation ist gewachsen. Wer den Compliance-Stack nicht sauber aufsetzt, riskiert Bußgelder im siebenstelligen Bereich. Hier sind die wichtigsten Punkte, von der Haushaltsausnahme bis zum Stimm-Klonen-Urteil des LG Berlin.

Die Haushaltsausnahme — wann die DSGVO nicht greift

Art. 2 Abs. 2 lit. c DSGVO regelt die Personal-Use-Ausnahme:

„Diese Verordnung findet keine Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten […] durch natürliche Personen zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten.“ — Art. 2 Abs. 2 lit. c DSGVO

Wer einen KI-Anrufbeantworter an seinem privaten Festnetz-Anschluss zuhause betreibt, fällt im Prinzip unter diese Ausnahme. Aber: der EuGH hat die Reichweite in der Lindqvist-Entscheidung (C-101/01) sehr eng gefasst. Sobald Daten an Dritte gelangen — und ein externer Anrufer ist immer ein Dritter — kippt die Ausnahme schnell weg.

Drei Szenarien:

  • Familien-Telefon, die Familie ruft sich gegenseitig an: Haushaltsausnahme greift, DSGVO nicht anwendbar
  • Familien-Telefon, externe Anrufer (Handwerker, Freunde, Behörden) → KI-Box nimmt ab: der Anrufer ist Dritter → Haushaltsausnahme weg, DSGVO greift mit voller Wucht
  • Gemischte Nutzung (privat + irgendwann mal beruflich): nach herrschender Meinung gilt DSGVO für die GESAMTE Sammlung, kein Splitten möglich

Konsequenz: Sobald irgendein Geschäftskontakt oder externer Anrufer über Ihren KI-Anrufbeantworter geht, sind Sie im DSGVO-Vollanwendungsbereich. Mischen Sie nicht.

§ 120 Abs. 2a StGB AT: Mitschnitt als Straftat

In Österreich gibt es eine schärfere Norm als die DSGVO: § 120 StGB macht Tonaufnahmen ohne Einverständnis aller Sprecher strafbar — mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

„Wer eine im Wege einer Telekommunikation übermittelte und nicht für ihn bestimmte Nachricht in der Absicht, sich oder einem anderen Unbefugten vom Inhalt dieser Nachricht Kenntnis zu verschaffen, aufzeichnet, einem anderen Unbefugten zugänglich macht oder veröffentlicht, ist […] mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen.“ — § 120 Abs. 2a StGB Österreich

Praktische Konsequenzen für einen KI-Anrufbeantworter:

  • Reine Live-KI-Verarbeitung ohne Aufzeichnung ist OK — die KI versteht in Echtzeit, gespeichert wird nur das strukturierte Ergebnis (Name, Termin, Anliegen als Text)
  • Aufzeichnung zur späteren Übergabe ist grenzwertig — sicherer mit expliziter Einverständnis-Ansage am Anfang
  • Training oder Logs für Modell-Verbesserung ohne explizite Einwilligung jedes Anrufers: tabu

Die Norm ist ein Antragsdelikt (§ 120 Abs. 3 StGB): der Anrufer muss aktiv Strafanzeige stellen. In der Praxis selten, aber das Risiko bleibt rechtlich existent — und zivilrechtliche Schadenersatz-Forderungen wären zusätzlich möglich.

Konsequenz für Lisa-Konfigurationen in AT: Standard ist Mitschnitt aus. Die KI verarbeitet das Gespräch in Echtzeit, schreibt strukturierte Daten ins Backend, aber speichert keine Audio-Spur. Damit ist § 120 Abs. 2a StGB nicht erfüllt.

TKG 2021 §§ 160 ff: Kommunikationsgeheimnis

Das österreichische Telekommunikationsgesetz 2021 regelt in den §§ 160 ff. das Kommunikationsgeheimnis. § 161 verpflichtet alle Anbieter öffentlicher Kommunikationsdienste zur Wahrung der Vertraulichkeit. Verstöße sind sowohl verwaltungsstrafrechtlich (§ 187 TKG 2021) als auch nach § 119 StGB strafbar.

Wichtig für KI-Anrufbeantworter:

  • Eine private Asterisk-Box bei Ihnen zuhause ist kein „öffentlicher Kommunikationsdienst“ iSd TKG, fällt also primär nicht unter §§ 160 ff
  • Sobald ein Anbieter dazwischenhängt (Twilio, SIP-Trunking-Dienstleister, etc.), ist dieser der TKG-pflichtige Akteur
  • Die TKG-Pflichten richten sich also primär an Ihren KI-Sprachagent-Anbieter — Sie als Betreiber müssen aber sicherstellen, dass dieser TKG-konform agiert

Art. 9 DSGVO: Wann ist die Stimme „besondere Kategorie“?

Art. 9 Abs. 1 DSGVO verbietet die Verarbeitung „besonderer Kategorien personenbezogener Daten“ grundsätzlich — darunter „biometrische Daten zur eindeutigen Identifizierung einer natürlichen Person“.

Die kritische Unterscheidung: Wann ist eine Stimme „biometrische Daten zur Identifizierung“?

NICHT erfasst von Art. 9 (nur Art. 6 gilt):

  • Speech-to-Text-Transkription (Stimme wird in Text umgewandelt, dann verarbeitet)
  • Sentiment-Analyse oder Inhalts-Klassifizierung
  • Anliegen-Erfassung und Termin-Buchung

JA erfasst von Art. 9 (verschärfte Anforderungen):

  • Stimm-Authentifizierung („Sprechererkennung beim Login“)
  • Stimmprofil-Datenbank zur automatischen Wiedererkennung von Anrufern
  • Biometrische Sicherheitschecks per Stimme

Solange Ihr KI-Anrufbeantworter „nur“ verstehen + antworten + Nachricht weiterleiten soll, ist Art. 9 NICHT betroffen. Wenn Sie irgendwann Stimm-Authentifizierung einbauen → Art. 9 mit allen Konsequenzen: ausdrückliche Einwilligung, verschärfte Sicherheits-Maßnahmen, automatische DSFA-Pflicht.

Art. 13 Informationspflicht: der Mehrebenen-Ansatz am Telefon

Art. 13 DSGVO verpflichtet Verantwortliche, Betroffene über die Datenverarbeitung zu informieren. Bei einem Anruf ist das in der Praxis heikel — Sie können nicht eine zwei-Minuten-Datenschutzerklärung vorlesen.

Der Mehrebenen-Ansatz (vom Bayerischen LDA anerkannt) löst das pragmatisch:

  • Ebene 1: kurze Ansage am Gesprächsbeginn („Sie sprechen mit Lisa, der KI-Assistentin der Praxis Müller. Datenschutz-Infos auf praxis-mueller.at/datenschutz“)
  • Ebene 2: vollständige Informationen nach Art. 13 sind auf der Webseite verfügbar
  • Ebene 3: auf Anfrage werden detaillierte Informationen per E-Mail oder SMS geschickt

Mit KI-Act-Art. 50-Disclosure kombinieren: Beide Pflichten lassen sich in einem Satz erfüllen:

„Grüß Gott, hier ist Lisa, die KI-Assistentin von Praxis Müller. Datenschutz-Hinweise auf praxis-mueller.at/datenschutz. Wie kann ich helfen?“

Vier Pflichten in einem Satz: KI-Disclosure (Art. 50), Identität des Verantwortlichen (Art. 13 Abs. 1 lit. a), Verarbeitungszweck + Verweis auf Datenschutz-Doku (Art. 13 Abs. 1 lit. c), Höflichkeit als Conversion-Faktor.

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AVV Art. 28: Vertrag mit dem KI-Anbieter

Wer eine Cloud-basierte KI-Sprachlösung nutzt, ist „Verantwortlicher“ iSd DSGVO, der Anbieter ist „Auftragsverarbeiter“. Damit braucht es einen Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) nach Art. 28 DSGVO.

AVV-Status der wichtigsten KI-Anbieter 2026:

  • OpenAI: DPA verfügbar für Team/Business/Enterprise/API. Free + Plus haben keinen vollständigen AVV
  • Anthropic (Claude): DPA für Claude for Work + API. Free + Pro haben keinen AVV
  • ElevenLabs: DPA öffentlich unter elevenlabs.io/dpa, ohne Account-Voraussetzung
  • Confidelius (Lisa): DPA mit § 203-Klausel + Subprozessor-Liste als Standard-Anlage zum Lisa-Vertrag

Wer einen KI-Sprachagenten über mehrere Anbieter zusammenstöpselt (LLM von Anthropic + TTS von ElevenLabs + Telefonie von Twilio), braucht mit JEDEM Anbieter einen eigenen AVV. Bei einem integrierten Anbieter wie Lisa hat man einen AVV, der die Subprozessor-Kette intern regelt.

US-Drittlandtransfer: DPF-Stand 2026 + OpenAI-Sondrisiko

Wer einen US-Anbieter nutzt, übermittelt Daten in ein Drittland. Stand 2026:

  • EU-US Data Privacy Framework (DPF) ist gültig — bestätigt durch das EuG-Urteil vom 3. September 2025 in Latombe (Rs. T-553/23)
  • Berufung beim EuGH eingelegt, Urteil aber erst Ende 2026 erwartet — Schrems-III-Risiko bleibt
  • Section 702 FISA läuft im April 2026 aus, neue Verhandlungen

OpenAI-Sondrisiko: Im Frühjahr 2025 hat ein US-Gericht in New York OpenAI verboten, bestimmte „output log data“ zu löschen — auch auf DSGVO-Lösch-Anfragen hin. Das ist eine ernste Compliance-Lücke.

Schutz-Maßnahmen-Stapel:

  1. EU-Serverstandort festsetzen bei jedem Anbieter
  2. DPF + SCC-Fallback im AVV verankern
  3. Daten-Minimierung im Prompt
  4. Lokaler Serverstandort als Notfall-Option für extrem sensible Branchen

Niemand außer Ihnen kann die Anrufdaten lesen. Lisa nimmt nichts auf. Der Sprachdienstleister speichert nichts (vertragliche Vorgabe: keine Speicherung). Was über die Daten-Schnittstelle bei uns am Webauftritt ankommt, verschlüsseln wir sofort mit Ihrem 4096-Bit-GPG-Schlüssel — der Klartext lebt am Server weniger als die Dauer einer Server-Anfrage. Entschlüsseln kann das Ergebnis nur Ihre Hardware vor Ort. Wir haben keinen General-Schlüssel, keine Wiederherstellung, keine Hintertür. Die in Wien betriebene Anfragen-Datenbank speichert ausschließlich verschlüsselte Daten.

DSFA Art. 35: wann verpflichtend?

Bei KI-Sprachagenten sind quasi immer mehrere DSFA-Auslöser gleichzeitig gegeben:

  1. Neue Technologie — KI als solche zählt als „neu“ iSd DSK-Orientierungshilfe
  2. Profiling / Bewertung — wenn der KI-Sprachagent Anliegen klassifiziert
  3. Verarbeitung besonderer Kategorien (Art. 9) — wenn Stimm-Authentifizierung eingesetzt wird
  4. Systematische Überwachung — wenn alle eingehenden Anrufe verarbeitet werden

Eine gut gemachte DSFA ist 1-2 Personentage Arbeit, gut adaptierbar von Vorlagen der BRAK, KBV oder DSK-Muster-Liste.

Stimm-Klonen: LG Berlin 2 O 202/24 vom 20.8.2025

Stimm-Klonen ist eine separate Compliance-Front. Das LG Berlin II Urteil vom 20.08.2025 (Az. 2 O 202/24) hat erstmals klargestellt:

Wer eine KI-Stimme erzeugt, die einer realen Person ähnelt („Soundalike“), verletzt deren Allgemeines Persönlichkeitsrecht (APR).

Konkreter Fall: ein YouTuber hat eine KI-Stimme genutzt, die der bekannten Sprecherin täuschend ähnlich klang. Das Gericht sprach 4.000 Euro fiktive Lizenzgebühr plus Anwaltskosten zu. Kernsatz: „Kein Unterschied zwischen menschlichem Imitator und KI-generierter Stimme.“

Konsequenzen für Betreiber von KI-Sprachagenten:

  • Generische TTS-Stimme: unproblematisch
  • Stimm-Klon einer realen Person ohne deren Einwilligung: APR-Verletzung, Unterlassung + Schadensersatz
  • Eigene Stimme als Klon-Vorlage: unproblematisch wenn dokumentierte Selbsteinwilligung

Bei Lisa wird das durch Verwendung lizenzierter Stimm-Modelle gelöst — keine Persönlichkeitsrechts-Verletzung.

Häufige Fragen

Brauche ich für meinen KI-Sprachagenten eine ausdrückliche Einwilligung jedes Anrufers?
Im Regelfall nein — die Verarbeitung läuft auf Art. 6 Abs. 1 lit. b (Vertragsanbahnung) oder lit. f (berechtigtes Interesse). Wer aber Mitschnitt aktiviert oder Stimm-Authentifizierung nutzt, braucht ausdrückliche Einwilligung nach Art. 9 Abs. 2 lit. a.
Was passiert, wenn ein Anrufer DSGVO-Auskunft verlangt?
Sie müssen ihm innerhalb von 30 Tagen mitteilen, welche Daten Sie über ihn verarbeitet haben. Bei einem gut konfigurierten KI-Sprachagenten ohne Mitschnitt sind das wenige strukturierte Datenpunkte (Name, Termin, Anliegen-Text). Bei Mitschnitt-Betrieb: zusätzlich die Audio-Datei.
Können wir den Anrufer als Person für unsere Akte identifizieren?
Solange die Identifikation aus dem Gespräch selbst entsteht („Hallo, hier ist Frau Huber, mein Termin ist…“), ja, ohne Sonderpflichten. Wenn Sie automatische Wiedererkennung per Stimm-Vergleich machen, kippt es in Art. 9 (besondere Kategorie).
Wie lange dürfen wir die Anruf-Daten aufbewahren?
Solange die Vertragsanbahnung oder -durchführung läuft, plus etwaige zwingende Aufbewahrungsfristen (z. B. § 132 BAO für Steuerakten in AT, 7 Jahre).
Was ist mit Anrufern aus der Schweiz?
Schweizer Datenschutzgesetz (revDSG) seit 2023 stark an DSGVO angeglichen. Wer Schweizer Anrufer hat, sollte DSGVO-konform agieren — damit ist man auch revDSG-konform.
Gilt die DSGVO auch bei Aktiv-Anrufen?
Ja, gleich wie bei Inbound. Zusätzlich greifen UWG-Regeln (Cold-Calling ohne Einwilligung problematisch) und TKG-Regelungen.

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Quellen: VO (EU) 2016/679 (DSGVO), VO (EU) 2024/1689 (KI-VO), Strafgesetzbuch Österreich (§ 120 StGB), TKG 2021, DSK-Orientierungshilfe KI + Datenschutz (Mai 2024), EDPB Opinion 28/2024, LG Berlin II Urteil 2 O 202/24 vom 20.08.2025, Garante-Bescheide zu OpenAI (Jan 2025) und Replika (Mai 2025). Vollständige Quellen-Sammlung im Compliance-Bereich.